Am Darrweg 7
D-39326 Mose
Firmierung:
Stan Zuch (Einzelunternehmen)
Geschäftsführer:
Stan Zuch
Geschäftsfelder:
Suchmaschinenoptimierung, Gestaltung von Internetauftritten, Contentmanagementsysteme, Content Erstellung
Gründung:
2000
Steuernummer:
UST-ID: DE 103 293 00345
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen emion unverzüglich mitzuteilen.
Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, welche die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt die Agentur Stan Zuch bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird der Agentur Stan Zuch hinsichtlich der von der Agentur Stan Zuch zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, die Agentur Stan Zuch im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese die Agentur Stan Zuch umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur Stan Zuch die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von der Agentur Stan Zuch tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur Stan Zuch hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur Stan Zuch aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
4. Termine
Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von der Agentur Stan Zuch nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. Termine behalten nur im Rahmen definierter Planungen ihre Gültigkeit. Der Kunde kann nur im Rahmen schriftlich dokumentierter Verträge Terminerfüllung einfordern. Erfüllungstermine können sich verzögern, wenn Zusatzleistungen während der Erstellungsleistung durch den Kunden eingefordert werden. In diesem Fall verfallen zugesagte Termine bis zur nächsten vertraglichen Regelung anspruchslos.
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur Stan Zuch nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur Stan Zuch, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur Stan Zuch wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5. Leistungsänderungen
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur Stan Zuch zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber die Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Agentur berechnet.
Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von der Agentur für den Kunden zumutbar ist.
6. Suchmaschinenoptimierung
Der Kunde erklärt sich bereit durch die Agentur notwendige Änderungen am Quelltext bzw. der Programmierung, für die bestehende Internetpräsenz, vornehmen zu lassen. Diese Arbeiten haben keine Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Internetpräsenz. Die Agentur erhält hierfür den FTP-Zugang für die Internetpräsenz und falls nicht anders vereinbart, Keywords sowie Keywordrelevante Texte vom Kunden. Sollte der FTP Zugang für die Agentur bzw. die Optimierungen gelöscht werden, ist die Agentur berechtigt den Beitrag "Grundgebühr & pro Keyword Preis" für die gesamte Laufzeit in Rechnung zu stellen.
Während der gesamten Vertragslaufzeit muss der Agentur jederzeit Zugriff auf die erstellten Seiten gewährt werden.
Zudem ist es dem Kunden untersagt diese Seiten im Zusammenhang eigener Suchmaschinenoptimierung zu nutzen. Es ist weiterhin untersagt die Optimierung zu kopieren, zu verändern und oder an dritte Weiterzutragen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragstrafe in Höhe von 5000,00 Euro angesetzt.
Resellern der Agentur ist es ebenfalls nicht gestattet Kunden mit Hilfe der durch die Agentur entwickelten und eingesetzten Technik zur Suchmaschinenoptimierung eigenständig zu betreuen und zu optimieren. Diese Regelung gilt auch über ein Ende der Zusammenarbeit beider Parteien hinaus.
Der Vertrag für die stetige Suchmaschinenoptimierung verlängert sich automatisch, falls nicht anders schriftlich vereinbart um weitere 12 Monate, sollte der Vertrag nicht schriftlich 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit bei der Firma Stan Zuch gekündigt worden sein.
Die erfolgsabhängigen Keywordabrechnungen erfolgen jeweils zum Monatsende wenn das Keyword mindestens 16 Tage in den Top-Ten der zu berechnende Suchmaschine stand und beziehen sich immer auf die im Vormonat erreichten Top-Ten-Platzierungen. Top-Ten Platzierungen sind die ersten 10 angezeigten Suchtreffer der jeweiligen Suchmaschine. Berechnungsgrundlage sind - wenn nicht anders vereinbart - folgende Suchmaschinen: Google, Yahoo, MSN, Lycos und Fireball. Die Berechnung und Optimierung bezieht sich immer auf die Hauptdomain sowie auf die optimierten Unterseiten der Hauptdomain.
7. Vergütung
Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von die Agentur mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur eine Handling Fee erheben.
Die Vergütung von der Agentur erfolgt gewöhnlich nach Zeitaufwand, der in der Regel monatlich in ortsüblicher Höhe in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Stan Zuch erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
Nach erhalt des Auftrages wird eine Anzahlung von 50% fällig. Weitere 20% nach Fertigstellung und Abnahme der Prototypen. Weitere 20% werden nach Projektende in Rechnung gestellt. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Stan Zuch für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Rechte
Die Agentur gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
9. Schutzrechtsverletzungen
Die Agentur stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
10. Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und die vertraglich festgelegten Dienstleistungen noch nicht ausgeführt wurden. Stan Zuch kann von einem Vertrag stets aus wichtigem Grund zurücktreten, insbesondere, wenn der Kunde durch endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt. Stan Zuch behält sich das Recht vor, den Vertrag 10 Tage vor Ablauf des Monats zum Folgemonat zu kündigen.
11. Haftung
Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 5.000,00 Euro, sofern nicht vertraglich anders vereinbart.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Agentur.
12. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine freien oder festen Mitarbeiter von der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung von der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe - mindestens jedoch 10.000,00 Euro - zu zahlen.
13. Geheimhaltung, Presseerklärung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Gleiches gilt auch für durch die Agentur erstellte Angebote an den Kunden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
14. Schlichtung
Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat. Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien eine vereinbarte Schlichtungsstelle anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
15. Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde macht bei Abschluß des Vertrages sein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend.
16. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wolmirstedt.
- Mose im Dezember 2007 -